Engelbrecht Krawiec
Rechtsanwälte PartGmbB
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KREFELD
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Ob Inspektion, Reparatur oder Unfallinstandsetzung: Als Kunde einer Kfz-Werkstatt schließen Sie regelmäßig einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Die Werkstatt schuldet Ihnen dabei nicht nur eine sorgfältige Ausführung der Arbeiten, sondern vor allem ein funktionstüchtiges, mangelfreies Ergebnis.
Kommt es zu Problemen – etwa durch fehlerhafte Reparaturen, nicht nachvollziehbare Rechnungen oder Verzögerungen –, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Wir beraten Sie umfassend zu allen rechtlichen Fragen rund um den Kfz-Werkvertrag.
Wenn das Arbeitsergebnis nicht der Vereinbarung entspricht oder mangelhaft ist, stehen Ihnen folgende Rechte zu (§ 634 BGB):
Wichtig: In der Regel müssen Sie der Werkstatt zunächst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Nur wenn diese erfolglos bleibt oder verweigert wird, können Sie weitere Rechte geltend machen.
Nicht jeder Defekt nach der Reparatur ist automatisch ein Mangel. Entscheidend ist:
Wir prüfen für Sie die Abgrenzung – und setzen Ihre Gewährleistungsrechte durch, falls die Werkstatt ihre Pflichten verletzt hat.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Kfz-Werkvertrag beträgt zwei Jahre ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln verlängert sich diese Frist auf drei Jahre ab Kenntnis, spätestens zehn Jahre ab Ausführung.
Kfz-Reparaturen kosten oft viel Geld – umso ärgerlicher, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht auf mangelhaften Leistungen sitzen bleiben und setzen Ihre Rechte gegenüber Werkstätten konsequent durch.
Jetzt Termin vereinbaren – wir helfen Ihnen kompetent und unkompliziert.