Verkehrsstrafrecht – Strafbare Handlungen im Straßenverkehr und Ihre Verteidigung

Nicht jeder Verkehrsverstoß ist eine bloße Ordnungswidrigkeit. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, Alkohol- oder Drogenkonsum, Fahrerflucht oder gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr, droht eine strafrechtliche Verfolgung mit zum Teil gravierenden Konsequenzen:


  • Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Führerscheinentzug / Fahrerlaubnisentziehung
  • Punkte in Flensburg
  • Eintrag ins Strafregister (Führungszeugnis)
  • Probleme mit der Versicherung


Je nach Einzelfall kann auch die Existenz bedroht sein – etwa bei Berufsfahrern oder bei Personen, die beruflich zwingend auf ihren Führerschein angewiesen sind. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsstrafrecht hinzuzuziehen, der Ihre Rechte kennt und konsequent verteidigt.

Typische Fälle aus dem Verkehrsstrafrecht:


  • Unfallflucht (§ 142 StGB) – auch „Fahrerflucht“ genannt
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen, ab 1,1 Promille absolut
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) – z. B. bei rücksichtslosen Überholmanövern
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) – etwa bei einem Unfall mit verletzten Personen
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) – z. B. durch dichtes Auffahren, Schneiden oder Ausbremsen
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – auch bei bereits entzogenem Führerschein
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) – auch bei sog. Alleinrennen ohne Gegner



Was tun, wenn Sie eine Vorladung erhalten oder bereits beschuldigt werden?

Wichtig: Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Auch scheinbar harmlose Aussagen („Ich dachte, das war noch grün…“) können in der Strafverfolgung gegen Sie verwendet werden.

Unsere Empfehlung:


  • Keine Aussagen machen – auch nicht „zur Sache“
  • Vorladung oder Anhörung sofort an uns weiterleiten
  • Fristen beachten!
  • Nicht ohne anwaltliche Beratung zur Polizei oder zur Vernehmung erscheinen



Was wir für Sie tun:


  • Akteneinsicht beantragen – nur so lässt sich die Beweislage wirklich einschätzen


  • Verteidigungsstrategie entwickeln – individuell und auf Ihre Situation abgestimmt


  • Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen – zur Einstellung des Verfahrens oder zur Vermeidung eines Fahrverbots


  • Strafmilderung oder Abwendung einer Verurteilung erreichen – z. B. durch Täter-Opfer-Ausgleich, Auflagen oder Einstellungen


  • Vermeidung des Fahrerlaubnisentzugs – durch gezielte Vorbereitung (z. B. verkehrspsychologische Beratung)



Ihre Rechte – unsere Aufgabe

Gerade im Verkehrsstrafrecht sind viele Verfahren nicht eindeutig – Aussagen stehen häufig gegen Aussagen, Gutachten können fehlerhaft sein und auch Messmethoden (etwa bei Alkohol oder Geschwindigkeit) sind angreifbar. Wir setzen genau da an:

Wir prüfen jede Schwachstelle im Verfahren


  • Wir analysieren Aussagekonstellationen und Beweisprobleme


  • Wir vertreten Sie mit Erfahrung, Strategie und Fingerspitzengefühl

Frühzeitige Verteidigung zahlt sich aus

Ein Strafverfahren beginnt nicht erst mit einer Anklage – sondern oft schon mit einem ersten Anhörungsschreiben oder einer polizeilichen Vorladung. Je früher Sie uns einschalten, desto größer ist die Chance, eine Einstellung des Verfahrens oder eine strafmildernde Lösung zu erreichen – und eine Eintragung im Führungszeugnis oder einen Fahrerlaubnisverlust zu vermeiden.

Wir sind für Sie da – mit Kompetenz, Diskretion und Durchsetzungskraft.

Melden Sie sich frühzeitig – wir stehen Ihnen zur Seite, vom ersten Verdacht bis zur Verfahrensbeendigung.


FAQ

Schweigerecht

Solange die Polizei den tatsächlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln kann, muss man sich auf diese Diskussion gar nicht einlassen. Also schweigen Sie, bis Sie sich mit einem Rechtsanwalt besprechen konnten!

Aus der Ausübung des Schweigerechts dürfen keine negativen Rückschlüsse gezogen werden nach dem Motto: “Wer schweigt und sich von einem Rechtsanwalt verteidigen lässt, hat was zu verbergen.“ Diese Grundrechte im Strafverfahren wären wertlos, wenn das Nutzen dieser Rechte negative Konsequenzen haben könnte.

Besonderheit: Verkehrsunfallflucht

Gerade im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht glauben viele Beschuldigte, der Hinweis auf fehlende Beschädigungen am eigenen Fahrzeug und die Behauptung, von einem Zusammenstoß nichts bemerkt zu haben, reichen schon aus, um den Vorwurf zu entkräften, zumal es aufgrund des Bestehens einer Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Grund gäbe, sich einer Schadensersatzverpflichtung zu entziehen. Da in Deutschland jedes Kraftfahrzeug haftpflichtversichert sein muss und im Zweifel auch tatsächliche Täter behaupten, von einem Unfall nichts bemerkt zu haben, sind solche Angaben ohne Bedeutung. Auch sind Schäden am eigenen Fahrzeug nicht zwingend bzw. werden teilweise von Mandanten als solche gar nicht erkannt.

Bei einer Verkehrsunfallflucht droht schon bei einem Fremdschaden von mehr als 1.300 € die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr!

Eine solche Schadenshöhe kann bei Kratzern an einer lackierten Stoßstange relativ schnell erreicht sein. Wenn Sie schweigen, kann in vielen Fällen trotzdem nichts passieren, wenn ohne die Sie selbst oder ein Familienmitglied belastenden Angaben der Fahrer nicht identifiziert werden kann. Denn dieser ist bei Eintreffen der Polizei nicht mehr am Unfallort und kann von Zeugen zumeist nicht genau beschrieben werden. Auch ist der Halter eines Kfz nicht automatisch der Täter, wenn er keinen anderen Fahrer benennt. Beraten Sie sich daher vorsorglich mit einem Rechtsanwalt, bevor Sie Angaben zum Fahrzeugführer machen und auf Ihr Schweigerecht verzichten, denn eine einmal getätigte Aussage lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen rückgängig machen.

Akteneinsicht

In den allermeisten Fällen wird Ihnen ein Rechtsanwalt daher dringend raten, erst nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Verfolgungsbehörde zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, das Schweigerecht aufzugeben und sich zur Sache zu äußern. Ohne den Akteninhalt zu kennen, können Sie nicht wissen, welche belastenden Beweismittel es gibt und was Sie vortragen müssen, um diesen die Beweiskraft zu nehmen. Versuchen Sie daher niemals, sich in Verkehrsstrafsachen selbst zu verteidigen, denn Fehler, die Sie einmal gemacht haben, lassen sich später kaum noch korrigieren. Gehen Sie daher frühzeitig zu einem Rechtsanwalt, denn nur diesem werden die Ermittlungsakten zugeschickt.

Versicherungsrechtliche/fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen

In den allermeisten Fällen wird Ihnen ein Rechtsanwalt daher dringend raten, erst nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Verfolgungsbehörde zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, das Schweigerecht aufzugeben und sich zur Sache zu äußern. Ohne den Akteninhalt zu kennen, können Sie nicht wissen, welche belastenden Beweismittel es gibt und was Sie vortragen müssen, um diesen die Beweiskraft zu nehmen. Versuchen Sie daher niemals, sich in Verkehrsstrafsachen selbst zu verteidigen, denn Fehler, die Sie einmal gemacht haben, lassen sich später kaum noch korrigieren. Gehen Sie daher frühzeitig zu einem Rechtsanwalt, denn nur diesem werden die Ermittlungsakten zugeschickt.

© Engelbrecht Krawiec

Rechtsanwälte PartGmbB